Erbengemeinschaft: die Abschichtung als der ruhige Weg

Einfamilienhaus mit Carport und Stellplatz vor der Tür

Vier Erben, ein Haus in Mainz, und einer will aussteigen, ohne den ganzen Nachlass aufzurollen. Für diesen Fall gibt es einen Weg, der in Beratungsgesprächen selten vorkommt: die Abschichtung. Sie ist oft der ruhigste Ausweg aus einer Erbengemeinschaft.

Kurz gefasst

  • Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe gegen Abfindung aus, es kommt niemand Fremdes hinzu.
  • Beim Erbteilsverkauf nach Paragraf 2033 BGB tritt ein Dritter ein, mit Vorkaufsrecht der Miterben binnen zwei Monaten.
  • Übernimmt ein Miterbe das Grundstück zur Teilung des Nachlasses, entfällt die Grunderwerbsteuer.

Was Abschichtung bedeutet

Ein Miterbe scheidet aus der Erbengemeinschaft aus und erhält dafür eine Abfindung. Seinen Anteil überträgt er nicht auf eine bestimmte Person. Er verzichtet auf seine Rechte, und die Anteile der Übrigen wachsen entsprechend an. Die Erbengemeinschaft besteht mit den verbleibenden Erben weiter.

Der Unterschied zum Verkauf des Erbteils ist rechtlich fein und praktisch groß. Beim Erbteilsverkauf tritt jemand Neues in die Gemeinschaft ein, und den übrigen Miterben steht ein Vorkaufsrecht mit einer Frist von zwei Monaten zu. Bei der Abschichtung kommt niemand hinzu, es geht einfach jemand.

Was die Abschichtung nicht ist: ein Weg um den Notar herum. Die Rechtsprechung erkennt die Vereinbarung an und verlangt für sie grundsätzlich keine notarielle Form. Sobald eine Immobilie im Nachlass liegt, gehört der Fall trotzdem in notarielle Hände, weil das Grundbuch berichtigt werden muss und die steuerliche Behandlung geprüft gehört.

Wann sie der bessere Weg ist

Drei Lagen sprechen für die Abschichtung. Erstens: Ein Erbe braucht Geld und die Übrigen wollen das Haus behalten. Zweitens: Ein Erbe wohnt weit entfernt und möchte mit der Verwaltung nichts zu tun haben. Drittens: Der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt, und niemand hat Lust, das jetzt zu tun.

In allen drei Fällen löst die Abschichtung ein Problem, ohne die Immobilie anzutasten. Kein Verkauf, keine Teilungsversteigerung, keine Verhandlung mit Dritten.

Der Haken liegt in der Zahl

Die Abschichtung scheitert fast nie am Recht. Sie scheitert an der Abfindung. Wer geht, hält seinen Anteil für mehr wert, als der zahlen möchte, der bleibt. Beide argumentieren mit Zahlen, die sie irgendwo gelesen haben.

Deshalb ist die Reihenfolge entscheidend: zuerst der Wert des Nachlasses, insbesondere der Immobilie, dann die Quote, dann die Abfindung. Wer mit der Abfindung anfängt, verhandelt über eine Zahl ohne Boden.

Und ein Punkt, der die Verhandlung erleichtert: Wer die Immobilie behalten will, muss sie finanzieren können. Eine belastbare Wertermittlung ist auch die Grundlage, auf der die Bank überhaupt rechnet.

Zwei Menschen umarmen sich vor einem Haus
Zwei Menschen umarmen sich vor einem Haus

Die vier Wege im Vergleich

  • Gemeinsamer Verkauf. Bringt am Markt in der Regel den höchsten Erlös, verlangt aber die Unterschrift aller.
  • Abschichtung. Einer geht gegen Abfindung, das Haus bleibt in der Familie, es kommt niemand Fremdes hinzu.
  • Erbteilsverkauf nach Paragraf 2033 BGB. Ohne Zustimmung der Übrigen möglich, notariell, und danach sitzt ein Dritter mit am Tisch.
  • Teilungsversteigerung. Immer möglich, immer teuer, und der Erlös liegt regelmäßig unter dem freien Markt.

Welcher Weg günstiger ist, hängt an einer einzigen Größe, und das ist der Wert. Deshalb fangen wir dort an.

Eine steuerliche Erleichterung, die oft übersehen wird

Erwirbt ein Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Teilung des Nachlasses, ist dieser Erwerb nach Paragraf 3 Nummer 3 des Grunderwerbsteuergesetzes von der Grunderwerbsteuer befreit. Für die Frage, ob eine Übernahme innerhalb der Erbengemeinschaft günstiger ist als ein Verkauf an Dritte, kann das den Ausschlag geben. Die Prüfung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.

Fragen, die uns dazu erreichen

Brauchen wir dafür alle Miterben?

Die Abschichtung ist eine Vereinbarung zwischen dem Ausscheidenden und den Verbleibenden. Einbezogen werden sollten alle, damit später niemand die Wirksamkeit bestreitet.

Wie hoch ist eine angemessene Abfindung?

Sie orientiert sich am Anteil am Nachlasswert, abzüglich Verbindlichkeiten. Bei einer Immobilie ist ihr Wert der größte Posten in dieser Rechnung.

Was kostet uns die Wertermittlung?

Für Erbengemeinschaften übernehmen wir sie im Rahmen der Auftragsanbahnung. Alle Beteiligten erhalten dieselbe Unterlage zur selben Zeit.

Kann ich später doch noch verkaufen?

Ja. Die Abschichtung verkleinert die Gemeinschaft, sie schließt einen späteren Verkauf nicht aus. Viele Familien entscheiden sich nach zwei oder drei Jahren doch dafür.

Wir sind zerstritten. Kommt das überhaupt in Frage?

Oft ja, gerade dann. Die Abschichtung braucht keine Einigkeit über die Zukunft des Hauses, sondern nur über eine Zahl für einen Beteiligten.

Unsere Grenze: Die Vereinbarung selbst, ihre Formulierung und die Grundbuchberichtigung gehören zu Anwalt und Notar, die Steuer zum Steuerberater. Wir liefern den Wert, ohne den keiner dieser Beteiligten anfangen kann.

Erst der Wert, dann die Abfindung

Wir bewerten die Immobilie im Nachlass mit nachvollziehbarem Rechenweg und legen das Ergebnis allen Miterben gleichzeitig vor. Innerhalb von 24 Stunden melden wir uns bei Ihnen.

Immobilienbewertung anfordern Persönlich sprechen: 06131 4870343

Wie wir Erbengemeinschaften begleiten, steht auf der Seite Spezialisten für Erbschaftsfälle.